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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 S. 629)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Tageseinrichtungen" die Wörter "und in der Kindertagespflege" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung zu unterstützen. | "6. das Zusammenleben von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kindern ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung zu unterstützen," |
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. das Gesundheitsbewusstsein des Kindes zu stärken."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Förderung umfasst die kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes. Der auf dieser Grundlage festgestellte Förderbedarf wird in der anschließenden Förderung berücksichtigt. Die Beobachtung und Dokumentation erfolgt hierbei nach einem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Verfahren und ist auch in digitaler Form möglich. Näheres kann in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 geregelt werden."
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der §§ 1, 5a Absatz 3, 6, 8 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 19 Absatz 5 und des § 25" durch die Wörter "des § 1, § 5a Absatz 1 und 3, § 6, der §§ 8 bis 12, des § 14 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 5 und § 25" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6
Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Förderungsbedarfs" werden die Wörter "vor dem vollendeten dritten Lebensjahr oder bei Zuzug nach Berlin nach dem vollendeten dritten Lebensjahr" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten zur Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 einen Bescheid, der den Betreuungsumfang in Höhe von Teilzeitförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 feststellt (Willkommensgutschein), soweit der Anspruch nicht bereits nach Absatz 3 erfüllt worden ist. Abweichende Förderbedarfe und Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 sind zu beantragen und geltend zu machen; daran wirken die Eltern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 mit. § 7 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend. Mit dem Willkommensgutschein erhalten die Eltern auch eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5
(5) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz. Zugleich erhalten sie den Vordruck für einen Antrag im Sinne des Absatzes 4 auf Ausstellung eines Bedarfsbescheides. Näheres, einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateisystemen und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung sowie die Datensicherung, wird in der Verordnung nach § 7 Abs. 9 geregelt.
wird aufgehoben.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Träger" werden die Wörter "und in der Kindertagespflege" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote im Rahmen der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes kooperiert das zuständige Jugendamt mit der zuständigen Schulbehörde."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 29.01.2026)
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