Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
- Berlin -
Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 S. 644 EU)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Ausbildung" durch das Wort "Berufsbildung" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen. | "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "in begründeten Einzelfällen" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie kann insbesondere auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
4. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen - das KMK-Sekretariat. |
" § 8 Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen - die oberste Landesbehörde für ihren jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich. (2) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die mit der Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Kapitel verbundenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Senatsverwaltung." |
6. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so beinhaltet der Bescheid sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. |
(Stand: 20.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion