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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 18. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 37 vom 30.12.2025 S. 689)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

§ 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 auch für den Weg von und zur Familienwohnung. Der Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil er
    1. ein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut oder
    2. mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt,
  2. in seiner Familienwohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben und aus fremder Obhut abzuholen.

Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens gemäß § 33 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles."

2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Wird durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die oder der durch die Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt, dass eine
  1. posttraumatische Belastungsstörung,
  2. Anpassungsstörung,
  3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
  4. Angststörung,
  5. somatoforme Störung oder
  6. akute vorübergehende psychotische Störung

diagnoseabhängig innerhalb von höchstens fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und war die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt, wird vermutet, dass die Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie des § 31a verursacht worden ist. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren."

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und laufbahnrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist" eingefügt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "im Sinne der Sätze 7 und 8" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,"

ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

ddd) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,"

eee) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"6. Zeiten der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen, soweit die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen wird."

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