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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Wohnteilhabegesetzes
- Berlin -
Vom 16. Februar 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 27.02.2026 S. 67)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohnteilhabegesetzes
Das Wohnteilhabegesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(7) Sofern in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nicht gestattet ist, soll der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geeigneten Gemeinschaftsraum zur Verfügung stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Einrichtungsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit sowie den gesundheitlichen Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich zu gewährleisten.
wird aufgehoben.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
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| (5) Nach der Inbetriebnahme einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind die zu aktualisierenden Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 5, 8, 9 und 10 mit Stand 31. Dezember eines jeden Jahres zum 15. Februar des folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu melden (Jahresmeldung). Sobald vorliegend, hat sich die Jahresmeldung nach Absatz 2 Nummer 9 auf die vorgehaltene Platzzahl zu beziehen. Zusätzlich ist die tatsächliche Belegung anzugeben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Nach der Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind die zu aktualisierenden Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 10 sowie Absatz 3 mit Stand 31. Dezember eines Jahres zum 15. Februar des folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu melden (Jahresmeldung). Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
"(5) Nach der Inbetriebnahme einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind zu aktualisierende Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 5, 7, 8 und 9 der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Nach der Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind zu aktualisierende Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 9 sowie Absatz 3 der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend." |
b) Nach Absatz 9 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Änderungsmeldungen nach den Absätzen 5 und 6 zur vorgesehenen Belegung der Nutzerzimmer nach Absatz 2 Nummer 9 sind auf die vorgehaltene Platzzahl zu beziehen. Zusätzlich ist die tatsächliche Belegung anzugeben."
3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Quartals" wird durch das Wort "Jahres" ersetzt, und nach der Angabe " § 40 Absatz 6" werden die Wörter "bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Mitteilung auf Anforderung durch die Aufsichtsbehörde."
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Als" das Wort "selbstverantwortete" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "gemäß Absatz 6 als" das Wort "selbstverantwortete" eingefügt.
Eine Regelprüfung nach Satz 1 soll nach Möglichkeit mit einer Wiederholungszuordnungsprüfung nach § 25 Absatz 2 verbunden werden.
wird aufgehoben.
6. § 33 wird wie folgt gefasst:
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| § 33 Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen
(1) Zur Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen kann die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der nach § 36 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen dringend geboten und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist. § 27 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Bei Bewährung innerhalb der Erprobungszeit kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 23, 26 und 28 bis 32 werden durch die Befreiung nicht berührt. |
" § 33 Befreiungen, Erprobungsregelung |
(Stand: 09.03.2026)
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