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Änderungstext
Haushaltsumsetzungsgesetz 2026 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Berlin -
Vom 26. Februar 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 28.02.2026 S. 74)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Besoldungsgruppenüberleitung bei fortgesetzter Aufgabenwahrnehmung
(1) Eine gesetzliche Überleitung gemäß § 11 Absatz 13 und Absatz 14 des Landesbesoldungsgesetzes findet nur statt, wenn die mit dem Amt verbundenen Aufgaben weiterhin ausgeübt werden.
(2) Findet eine Überleitung auf Grund des Absatzes 1 nicht statt, so gilt für die nicht übergeleitete beamtete Dienstkraft die Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung.
(1) Die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, wird zum 1. März 2026 vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet.
(2) Für die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat und auf Grund der nicht vorliegenden Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet worden ist, gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird gestrichen.
2. § 40a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "für ein berücksichtigungsfähiges Kind" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "zwei" die Wörter "oder mehr" eingefügt.
3. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "2" ersetzt.
4. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) wird wie folgt geändert:
a) Die Bundesbesoldungsordnung a wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe a 15 wird nach der Amtsbezeichnung "Hauptkustos" die Amtsbezeichnung "Magistratsdirektorin oder Magistratsdirektor" mit den Funktionszusätzen
eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe a 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" die Amtsbezeichnung "Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor" mit den Funktionszusätzen
eingefügt.
b) Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Leitender Magistratsdirektor10)" mit dem Funktionszusatz "- in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -" durch die Amtsbezeichnung "Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor" mit den Funktionszusätzen
ersetzt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation" die Amtsbezeichnung "Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor" mit dem Funktionszusatz
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
§ 108c des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2027" ersetzt.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(Stand: 10.03.2026)
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