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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer Vorschriften
- Berlin -
Vom 18. September 2026
(GVBl. Nr. 34 vom 30.09.2026 S. 1038 EU)
Artikel 1
AltREG - Altersrentenergänzungsgesetz
Gesetz zur Ergänzung der gesetzlichen Altersrente aus der Nachversicherung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Ergänzung der gesetzlichen Altersrente aus der Nachversicherung und gilt für die beamteten Dienstkräfte des Landes sowie für beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Richterinnen und Richter des Landes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
(4) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind keine versorgungsberechtigten Personen im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2026 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ergänzungsbetrag
(1) Auf Antrag erhalten nachzuversichernde beamtete Dienstkräfte
nach dem 13. Juli 2016 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, einen Ergänzungsbetrag, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen.
(2) Die Unmittelbarkeit des Anschlusses nach Absatz 1 wird vermutet, wenn zwischen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und der Aufnahme der Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
§ 3 Ausschlussgründe
Der Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag auf Entlassung durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.
§ 4 Höhe des Ergänzungsbetrages
(1) Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaft.
(2) Die erdiente Versorgungsanwartschaft bemisst sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei dem den Ergänzungsbetrag zahlenden Dienstherrn. Zu berücksichtigen sind auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn für diese Dienstzeiten bereits ein Anspruch auf ein Altersgeld des Bundes oder eines anderen Dienstherrn, auf einen Ergänzungsbetrag nach diesem Gesetz oder auf eine vergleichbare Leistung bei einem anderen Dienstherrn erworben wurde.
(3) Eine Nachversicherung bei einem anderen Dienstherrn für in der erdienten Versorgungsanwartschaft enthaltene ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist in die Rentenanwartschaft einzubeziehen.
(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Differenzbetrag wird unter entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einen Kapitalbetrag umgewandelt.
§ 5 Rückkehr in ein Beamtenverhältnis zum Land Berlin
(1) Wird eine auf Antrag entlassene beamtete Dienstkraft erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt sie aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, gilt für die Zeit des ersten Beamtenverhältnisses der Ausschluss gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3.
(2) Wird eine auf Antrag entlassene beamtete Dienstkraft erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und wird sie auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, richtet sich der Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag aus dem zweiten Beamtenverhältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Wirksamwerden der Ernennung | " § 13 Wirksamwerden der Ernennung, Informationspflichten". |
b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Pauschale Beihilfe".
c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
| alt |
(Stand: 01.10.2026)
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