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L-BGG-DVO - L-BGG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes 1
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 551)
Auf Grund von § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819), das durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 10 Absatz 3 Satz 1 L-BGG, des Überwachungsverfahren und der damit verbundenen Berichterstattung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 L-BGG. Diese Verordnung gilt nicht für behördeninterne elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Abschnitt 2
Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 3 Inhalt der Erklärung
Die Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet
§ 4 Erstellung der Erklärung
(1) Öffentliche Stellen nutzen zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit die Mustererklärung gemäß Anlage 1.
(2) Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf
(3) Die nach Absatz 2 verwendete Methode ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit zu benennen.
§ 5 Format der Erklärung
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird in einem den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechenden Format bereitgestellt.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann in einem maschinenlesbaren Format nach § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt werden.
§ 6 Aktualisierung der Erklärung
Öffentliche Stellen überprüfen und aktualisieren ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit jährlich und bei wesentlichen Änderungen der Webseite oder mobilen Anwendung.
§ 7 Auffindbarkeit der Erklärung
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist auf der jeweiligen Webseite zu veröffentlichen. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite anzeigt werden.
(Stand: 17.01.2020)
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