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Regelwerk

L-BGG-DVO - L-BGG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
1
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 551)



Auf Grund von § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819), das durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 10 Absatz 3 Satz 1 L-BGG, des Überwachungsverfahren und der damit verbundenen Berichterstattung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 L-BGG. Diese Verordnung gilt nicht für behördeninterne elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. ≫öffentliche Stellen≪ solche im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 3 L-BGG;
  2. ≫Webseiten≪ Aufritte, die
    1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,
    2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
    3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können, zum Inhalt von Webseiten gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Webseiten. Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Webseiten, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets;
  3. ≫mobile Anwendungen≪ Programme, die auf mobilen Geräten, beispielsweise Smartphones und tablets, installiert werden, nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird, integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen;
  4. ≫Barrierefreiheitsanforderungen≪ die sich aus § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG ergebenden Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen;
  5. ≫Überwachungszeitraum≪ den Zeitraum, in dem die Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden, um die Vereinbarkeit von Webseiten und mobilen Anwendungen der Stichprobe mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Der Überwachungszeitraum kann auch die Festlegung der Stichprobe, die Auswertung der Überwachungsergebnisse und die Modalitäten für die Berichterstattung umfassen.

Abschnitt 2
Erklärung zur Barrierefreiheit

§ 3 Inhalt der Erklärung

Die Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet

  1. eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen,
  2. eine Beschreibung und eine Verlinkung der Rückmeldefunktion, mit der die Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle Mängel der Webseite oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen und die nach § 10 Absatz 2 L-BGG ausgenommenen Informationen in einem für sie zugänglichen Format anfordern können und
  3. eine Beschreibung und Verlinkung des Durchsetzungsverfahrens, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder Anfrage in Anspruch genommen werden kann.

§ 4 Erstellung der Erklärung

(1) Öffentliche Stellen nutzen zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit die Mustererklärung gemäß Anlage 1.

(2) Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf

  1. einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Webseite oder mobilen Anwendung mit den Barrierefreiheitsanforderungen, beispielsweise in Form einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung, oder
  2. einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung, zum Beispiel einer Zertifizierung.

(3) Die nach Absatz 2 verwendete Methode ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit zu benennen.

§ 5 Format der Erklärung

(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird in einem den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechenden Format bereitgestellt.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann in einem maschinenlesbaren Format nach § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt werden.

§ 6 Aktualisierung der Erklärung

Öffentliche Stellen überprüfen und aktualisieren ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit jährlich und bei wesentlichen Änderungen der Webseite oder mobilen Anwendung.

§ 7 Auffindbarkeit der Erklärung

(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist auf der jeweiligen Webseite zu veröffentlichen. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite anzeigt werden.

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(Stand: 17.01.2020)

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