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Regelwerk

UEVOBW - Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs.3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 999 Inkrafttreten)



red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund von § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl S.793, 911) wird verordnet:

§ 1 Flugdienst

(1) Flugdienst im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (LBeamtVGBW) ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen dienstlichen Auftrags vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.

(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zweck des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.

(3) Zum Flugdienst gehören auch

  1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
    1. das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunkts zur Parkposition,
    2. der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerks bis zum Stillstand des Triebwerks sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zweck von Funktionsprüfungen oder Positionswechseln,
  2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
  3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
  4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Drehflügler.

§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal

(1) Beamte, die

  1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
  2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
  3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
  4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
  5. einen besonders gefährlichen Auftrag ( § 3 Abs. 1) durchführen,
  6. zur Besatzung eines Luftfahrzeugs gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand ( § 3 Abs. 3) befindet,

sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.

(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand

(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag ( § 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen

  1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
  2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
  3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
  4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
  5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Messflug),
  6. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Metern zu einer Steilwand,
  7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
  8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
  9. zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
  10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.

(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.

(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand ( § 2 Abs. 1 Nr.6) liegt vor

  1. für die Dauer des Start- und Landevorganges ( § 1 Abs. 2),
  2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muss,
  3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.

§ 4 Helm- und Schwimmtaucher

(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

Das gilt auch für die Feuerwehrtaucher.

(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,

  1. des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
  2. des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.

§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst

(1) Beamte, die

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