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UEVOBW - Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs.3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 999 Inkrafttreten)
red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund von § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl S.793, 911) wird verordnet:
§ 1 Flugdienst
(1) Flugdienst im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (LBeamtVGBW) ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen dienstlichen Auftrags vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zweck des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
(1) Beamte, die
sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag ( § 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand ( § 2 Abs. 1 Nr.6) liegt vor
§ 4 Helm- und Schwimmtaucher
(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
Das gilt auch für die Feuerwehrtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,
§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst
(1) Beamte, die
(Stand: 16.06.2018)
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