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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinigung der Landesanstalt
für Umweltschutz Baden-Württemberg und der UMEG, Zentrum für Umweltmessungen,
Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg

Vom 11.Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 670)



Der Landtag hat am 6. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung, Rechtsnatur, Sitz

(1) Die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) wird in die vom Land Baden-Württemberg errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG) eingegliedert. Die Anstalt führt die Bezeichnung Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Landesanstalt). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung mit Sitz in Karlsruhe.

(2) Die bisher der LfU zugewiesenen Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Landesimmobilien werden Eigentum der Landesanstalt. Im Übrigen gehen alle Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der LfU auf die Landesanstalt über.

(3) Die der LfU zugewiesenen und von der Landesanstalt genutzten Immobilien werden weiterhin durch das Land bewirtschaftet.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Landesanstalt berät und unterstützt die Landesregierung im Rahmen einer hoheitlichen Beistandsleistung in Fragen des Umwelt-, des Natur- und des Strahlenschutzes, des technischen Arbeitsschutzes sowie der Anlagensicherheit und der Produktsicherheit. Die Beistandsleistung umfasst auch gutachterliche und konzeptionelle Tätigkeiten. Im Einzelnen erfüllt die Landesanstalt folgende Landesaufgaben:

  1. Unterstützung der Landesbehörden und, soweit diese Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften beim Verwaltungsvollzug und bei der fachlichen Fortbildung;
  2. fachliche Beurteilung umwelt- und naturschutzrelevanter Sachverhalte, Maßnahmen und Technologien sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungstransfer;
  3. Konzeptentwicklung zur Ausweisung und Betreuung von naturschutzwichtigen Flächen und ihres Verbundes sowie das Monitoring dieser Flächen;
  4. Messungen, Analysen, Erhebungen sowie das Informationsmanagement von Daten;
  5. Einrichtung und Betrieb von Messnetzen einschließlich der Aufstellung von Mess- und Bewertungskonzepten und der Qualitätssicherung;
  6. Entwicklung, Erstellung und Prüfung von Qualitätsstandards und Messverfahren, Qualitätssicherung für und von Messstellen, Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen;
  7. Konzeption, Begleitung und Durchführung von Projekten;
  8. sicherheitstechnische Prüfung von Produkten; ausgenommen hiervon sind die Regelungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz;
  9. Wahrnehmung von IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, insbesondere Entwicklung, Betrieb, Pflege und Betreuung von IuK-Fachverfahren im Umweltbereich und der zentralen landesweiten Datenbanken zur Umweltinformation.

(2) Die Landesanstalt kann in Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung auch für kommunale Körperschaften mit Zustimmung des Verwaltungsrats tätig werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Im Übrigen erfüllt die Landesanstalt die Aufgaben, die ihr oder der LfU durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung durch das Umweltministerium oder das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zugewiesen wurden.

(4) Im Bereich ihrer Aufgaben kann die Landesanstalt Aufträge Dritter mit Zustimmung des Verwaltungsrats übernehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesanstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

(6) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 3 Finanzierung, Gewährträger

(1) Die Landesanstalt erhält zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Für Leistungen an Dritte erhebt die Landesanstalt Entgelte. Das Nähere, insbesondere die Anwendbarkeit des Landesgebührengesetzes, bestimmt die Satzung.

(3) Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.

(4) Gewährträger der Landesanstalt ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesanstalt unbeschränkt. Das Land kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesanstalt keine Befriedigung erlangt werden konnte.

§ 4 Organe

Organe der Landesanstalt sind der Präsident als Leiter der Anstalt und der Verwaltungsrat.

§ 5 Leitung der Anstalt

(1) Der Präsident vertritt die Landesanstalt und wird für höchstens fünf Jahre vom Umweltministerium auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestellt und abberufen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen des Verwaltungsrats nach wirtschaftlichen Grundsätzen.

(3) Der Präsident ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach diesem Gesetz oder der Satzung nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(4) Der Präsident hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrats über besondere Anlässe unverzüglich und den Verwaltungsrat über die wichtigen Angelegenheiten der Landesanstalt regelmäßig zu unterrichten.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 6 Verwaltungsrat

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