Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg und des Landesbeamtengesetzes

Vom 3. Juli 2007
(GBl. Nr. 11 vom 12.07.2007 S. 296)



Der Landtag hat am 27. Juni 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S.710), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nr. 10 werden die Worte ≫Innungskrankenkasse Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen≪ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ≫Dienstbezüge und Vergütungen≪ durch die Worte ≫Besoldung und Entgelt≪ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag Besoldung, Entgelt und sonstige Leistungen aus den Dienstverhältnissen an die Beschäftigten gegen Erstattung gewähren.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Im neuen Absatz 3 wird das Wort ≫auftragsweise≪ gestrichen.

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫Innungskrankenkasse Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen≪ ersetzt.

4. In § 32 Abs.3 werden nach dem Wort ≫findet≪ die Worte ≫für die Pflichtversicherung≪ eingefügt.

5. § 40 erhält folgende Fassung:

≫ § 40 Gewährleistungsentscheidungen

Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S.757) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen sowie für die sonstigen Beschäftigten der in § 4 und § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.≪

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GB 1. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Erziehungsurlaub≪ durch das Wort ≫Elternzeit≪ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort ≫Bundeserziehungsgeldgesetzes≪ durch die Worte ≫Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes≪ ersetzt.

2. In § 153e Abs. 2 werden die Worte ≫eines Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung≪ durch die Worte ≫einer Elternzeit ( § 99 Nr. 2)≪ ersetzt.

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1 und 3 und Artikel 2 Nr.2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion