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Änderungstext
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung
der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- BV AnpG 2008 -
Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 20 vom 14.12.2007 S. 538)
Der Landtag hat am 28. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl.2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 5 Anrechnungsbetrag für Beamte in GemeinschaftsunterkunftBei ledigen Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft leben und keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V BBesG auf das Grundgehalt angerechnet.
wird aufgehoben.
3. In § 8 wird nach der Angabe ≫ § 10≪ das Wort ≫BBesG≪ durch die Worte ≫des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)≪ ersetzt.
4. In § 11 Abs.7 werden die Worte ≫und nach § 7 des Landessonderzahlungsgesetzes vom 29. Oktober 2003 (GBl. S.693)≪ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Ministergesetzes
Das Ministergesetz in der Fassung vom 20. August 1991 (GBl. S.533, ber. S. 611), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GBl. S.718), wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ≫sowie der Grundbetrag nach § 5 des Landessonderzahlungsgesetzes≪ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 30. März 1998 (GBl. S.215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (GBl. S. 460), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ≫gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und≪ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
§ 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 29. Juni 1998 (GBl. S.398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.Oktober 2003 (GBl. S.706), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag ≫887,88 Euro≪ durch den Betrag ≫919,32 Euro≪ ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ≫31. Dezember 2003≪ durch die Angabe ≫1.Januar 2008≪ ersetzt und nach der Angabe ≫Anwärtergrundbetrag≪ die Angabe ≫der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes≪ gestrichen.
3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
≫(2) Daneben wird ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Familienzuschlag eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 gewährt.≪
4. In Absatz 3 werden die Worte ≫wie Sonderzahlungen oder vermögenswirksame Leistungen≪ gestrichen.
Artikel 6
Schlussvorschriften
§ 1 Wegfall der Übergangsvorschrift für Anwärterbezüge
§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3022) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 2 Besoldungsdurchschnitt
Bei der Fortschreibung der Besoldungsdurchschnitte nach § 11 Abs.7 des Landesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2008 sind die Verminderungen der monatlichen Sonderzahlungen durch Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12. Februar 2007 (GBl. S.105) zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S.693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S.105), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Anlage 1a
(zu Artikel 1, § 5 Abs. 1)
Gültig ab 1. Januar 2008
Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besoldungsgruppe | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | |||||||||||
| Stufe | ||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |||
| a 2 | 1559,12 | 1596,76 | 1634,42 | 1672,08 | 1709,73 | 1747,40 | 1785,06 | |||||||
| a 3 | 1624,14 | 1664,20 | 1704,27 | 1744,33 | 1784,42 | 1824,49 | 1864,57 | |||||||
(Stand: 16.06.2018)
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