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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform
(VRWG - Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz)

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 313)


Der Landtag hat am 1. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Reform der Verwaltungsstruktur

Artikel 1
Übertragung von Aufgaben der Schulaufsicht

Die bisher von den Staatlichen Schulämtern und den Landratsämtern als unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Staatlichen Schulämter als untere Sonderbehörden über.

Artikel 2
Übertragung von Aufgaben der Flurbereinigung

(1) Das Landesvermessungsamt erhält die Bezeichnung ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)≪.

(2) Die bisher von den Regierungspräsidien als untere und obere Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden und die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum als obere Flurbereinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Landesamt über.

Artikel 3
Personalbewirtschaftung Forst

Die Einheitsforstverwaltung (Einheitsforstamt) bleibt erhalten. Dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum werden die Stellen der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien zur Bewirtschaftung, einschließlich der Personalplanung und der Personalsteuerung, übertragen; die Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidium.

Zweiter Teil
Allgemeine Regelungen

Artikel 4
Neufassung des Landesverwaltungsgesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 5
Änderung des Ernennungsgesetzes

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29.Januar 1992 (GBl. S.141), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

≫Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums.≪

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus.≪

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

≫a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe a 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe a 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,≪.

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

≫8. dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung

für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte;≪.

c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

≫9. den unteren Schulaufsichtsbehörden

für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks,

für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes das Recht, sie in dieses Amt zu befördern.≪

d) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.≪

Artikel 6
Übernahme der Bediensteten der Stadt- und Landkreise

§ 1 Übernahme der Beamten der Stadt- und Landkreise

(1) Beamte der Stadt- und Landkreise, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die am 31. Dezember 2008 überwiegend Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen haben, können nach dem Prinzip der einseitigen Freiwilligkeit zum Land als Dienstherrn wechseln, sofern sie bis zum 1. Januar 2009 eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Das Land übernimmt diese Beamten statusgleich.

(2) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für den Übergang der Beamten erforderlichen Verfügungen zu treffen und Beamte, die nicht von ihrem Recht auf einen Wechsel des Dienstherrn Gebrauch machen, nach Maßgabe des § 37 des Landesbeamtengesetzes an das Staatliche Schulamt abzuordnen.

§ 2 Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise

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