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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 14. Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 333)



Der Landtag hat am 8. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 332), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R werden wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Schulsport" die Worte " , Schulkunst und Schulmusik" eingefügt.

bb) Es wird folgende Nummer 15 angefügt:

"15. Lehrkräfte, die als Fachberater Schulentwicklung für die Regierungspräsidien des Landes oder als Fremdevaluatoren für das Landesinstitut für Schulentwicklung tätig sind und die ihre Aufgaben im Bereich der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Schulen mit ihrem jeweils vollständigen Deputat wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II, wenn sie sich nicht in der Besoldungsgruppe a 15 oder höher befinden. Neben dieser Stellenzulage werden Zulagen nach der Lehrkräftezulagenverordnung nicht gewährt."

b) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe a 12 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Amtsbezeichnung "Notarvertreter1)2)" werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusatz

"Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen2)" vorangestellt.

bbb) Nach der Amtsbezeichnung "Notarvertreter1)2) " wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Rektor

- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3)"

eingefügt.

ccc) Es wird folgende Fußnote 3 angefügt:

"3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II"

bb) Die Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Bindestrich vorangestellt und der weitere Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" angefügt.

bbb) Nach der Amtsbezeichnung "Landwirtschaftsschulrat3)5)" wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen11)12)" eingefügt.

ccc) Nach der Amtsbezeichnung "Regierungsschulrat2)8)'" mit Funktionszusatz wird die Amtsbezeichnung mit den Funktionszusätzen

"Rektor

- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern6)"

eingefügt.

ddd) Bei der Amtsbezeichnung "Studienrat" erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater "- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

eee) Es werden folgende Fußnoten 11 und 12 angefügt:

"11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.

12) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen a 12 und a 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden."

cc) Die Besoldungsgruppe a 14 wird wie folgt geändert:

Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als Referent am Landesinstitut für Schulsport "- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

dd) Die Besoldungsgruppe a 15 wird wie folgt geändert:

Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" erhält der dritte Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport "- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

ee) Die Besoldungsgruppe a 16 wird wie folgt geändert:

Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesinstituts für Schulsport" erhält folgende Fassung:

alt neu
 Direktor des Landesinstituts für Schulsport "Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

c) Der Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe a 13 erhält bei der Amtsbezeichnung "Fachschulrat1)" der erste Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - am Landesinstitut für Schulsport "- am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

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