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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes
Vom 11. Mai 2010
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2010 S. 404)
Der Landtag hat am 6. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesheimgesetzes
Das Landesheimgesetz vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 169) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ≫ §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7≪ durch die Angabe ≫ §§ 5, 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 und 6≪ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 10≪ durch die Angabe ≫ § 5≪ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, | ≫5. eine angemessene Qualität des Wohnens sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung zu sichern,≪. |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ≫, Rechtsverordnungen≪ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung ≫(1)≪ wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Zur Erfüllung der Zwecke des § 2 kann das Ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen
- über die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
- über die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten sowie über die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ausnahmen.
wird aufgehoben.
§ 5 Heimvertrag(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Träger hat die künftigen Bewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hinzuweisen.
(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.
(4) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach §§ 42 bis 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversicherung), müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den auf Grund des Siebten und Achten Kapitels getroffenen Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten ( § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) gesondert ausgewiesen werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags.
(5) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt wird, müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den auf Grund des Zehnten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein. Sie sind für alle Bewohner eines Heims nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Abweichend von Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind.
(7) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit des Bewohners eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 4 und 5 finden Anwendung.
(8) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist der Bewohner unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(Stand: 16.06.2018)
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