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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 304)



Der Landtag hat am 6. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

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(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos im Inland aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. ≫(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto in der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos in der Europäischen Union aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr. Bei Überweisungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die hierdurch bedingten Mehrkosten, die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gefahr der Übermittlung der Zahlung.≪ 

2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

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(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie die Amtszulagen, die Strukturzulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.  ≫(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2.≪

3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

≫eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben.≪

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist zulässig.≪

4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten.≪

b) In Satz 4 werden die Wörter ≫Satz 1 gilt≪ durch die Wörter ≫Die Sätze 1 und 3 gelten≪ ersetzt.

5. In § 26 wird das Wort ≫grundsätzlich≪ durch die Wörter ≫außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2≪ ersetzt.

6. In § 27 Absatz 2 werden nach der Angabe ≫Absatz 1≪ die Wörter ≫Halbsatz 1≪ eingefügt.

7. In § 31 Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst: 

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(7) In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe kann die bezügezahlende Stelle auf Antrag des Beamten den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt.  ≫In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt.≪

8. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

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