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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 16 vom 10.12.2013 S. 329)



Der Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg1
"LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz1".

2. In § 1 werden die Wörter ", der Landkreise und" durch die Wörter "und Gemeindeverbände sowie" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Tarifverträge" die Angabe "partnerschaftlich," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Leiters" und die Wörter "oder seines Vertreters" gestrichen.

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 3 Tarifverträge

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte05b

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
  2. die Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
    1. die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
    2. die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.

Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als

  1. Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern,
  2. Religionslehrer an Schulen

in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

" § 3 Ausschluss abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte, Gruppen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

  1. weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes sind,
  2. sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden,

unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 stehen. Beschäftigte sind auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,
  2. Richter sowie Staatsanwälte, es sei denn
    1. die Richter auf Lebenszeit oder Staatsanwälte auf Lebenszeit sind an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet,
    2. die Richter auf Probe oder die Richter kraft Auftrags sind einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen,
  3. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, es sei denn, sie stehen in einem Ehrenbeamtenverhältnis,
  4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt wer den,
  5. Personen, die in der Dienststelle auf der Grundlage von Werk-, Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen tätig sind; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne der Beamtengesetze eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden oder als Richter oder Staatsanwälte nach Absatz 2 Nummer 2 verwendet werden.

(4) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer. Die dieser Gruppe angehörenden Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."

5. Die §§ 5 bis 7

§ 5 Gruppen der Beschäftigten05b

Unter den Beschäftigten bilden je eine Gruppe

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