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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften

Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1035 Übergangsvorschriften)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 wird die Angabe ≫Nr. 2 und 3≪ gestrichen.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
  1. der Hauptschulabschluss und eine qualifizierende Maßnahme,
  2. der Hauptschulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige entsprechende Berufserfahrung oder eine gleichwertige qualifizierende Maßnahme oder
  3. der Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung;
 ≫1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss entsprechend den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn;≪.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(2) Bei Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr.1 reicht zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Bildungsvoraussetzung aus
  1. in Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchst. c der Realschulabschluss;
  2. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt.
≫(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 reicht bei Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes als Bildungsvoraussetzung aus, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt.≪ 

c) In Absatz 4 werden die Wörter ≫die Berufsausbildung und≪ gestrichen.

3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫Nr. 2≪ durch die Wörter ≫Nummer 1 und 2≪ ersetzt.

4. § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG, freiwilliger Wehrdienst, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfern oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S.549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.2954, 2992) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung,  ≫ 1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 GG, freiwilliger Wehrdienst, eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,≪.

5. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden das Wort ≫Richter≪ durch das Wort ≫Richtern≪ ersetzt und das Wort ≫allgemeinen≪ gestrichen.

6. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ≫genommen≪ die Wörter ≫oder wurde Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet≪ eingefügt.

7. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe ≫Nummer 2≪ gestrichen.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach der Angabe ≫sind,≪ das Wort ≫sowie≪ eingefügt und die Wörter ≫sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr≪ gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

≫(3a) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.≪

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern ≫bis zu einem Jahr≪ das Wort ≫jeweils≪ eingefügt und die Angabe ≫68.≪ durch die Angabe ≫70.≪ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Für die in § 36 Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 65. Lebensjahr und für die in § 36 Absatz 3a genannten Beamtinnen und Beamten das 63. Lebensjahr an die Stelle des 70. Lebensjahres.≪

c) Der bisherige Satz 3

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 63. Lebensjahr an die Stelle des 68. Lebensjahres.

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