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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 15.10.2020 S. 914)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Gleiches gilt für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements, soweit hierfür der Haushalt entsprechende Mittel bereitstellt.≪

2. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

≫1. in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe a 6, ansonsten der Besoldungsgruppe a 7,≪

3. § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.≪

4. In § 45 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

≫Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.≪

5. In § 46 Satz 1 wird die Angabe ≫a 5≪ durch die Angabe ≫a 6≪ ersetzt.

6. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

≫ § 62a Vertretungszulage

(1) Beamte und Richter, denen kommissarisch die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage, wenn zum Amtsinhalt des höherwertigen Amtes die Vorgesetztenfunktion gemäß § 3 Absatz 4 LBG über alle Beamte und Richter der Behörde im Sinne von § 18 oder des Polizeireviers des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes gehört. Beamte und Richter der Landesbesoldungsordnungen W und C kw sowie der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 und R 3 bis R 8 sind von der Gewährung der Zulage ausgenommen.

(2) Die Zulage wird ab dem zweiten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt, höchstens jedoch für eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren. War der Beamte oder Richter zuvor Stellvertreter des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes, wird die Zulage ab dem dritten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt.

(3) Die Zulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 und beträgt monatlich

bis Besoldungsgruppe a 12 140 Euro,
in Besoldungsgruppe a 12 mit Amtszulage 170 Euro,
in Besoldungsgruppe a 13 200 Euro,
in Besoldungsgruppe a 13
mit Amtszulage
230 Euro,
in Besoldungsgruppe a 14 260 Euro,
in Besoldungsgruppe a 14
mit Amtszulage
290 Euro,
in Besoldungsgruppe a 15 320 Euro,
in Besoldungsgruppe a 15
mit Amtszulage
350 Euro,
ab Besoldungsgruppe a 16 und
in den Landesbesoldungsordnungen
B, R, W, C kw
380 Euro

Die Höhe der Zulage ist beschränkt auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die dem Beamten oder Richter zusteht und der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die ihm bei Übertragung des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 zustehen würde. Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten oder Richter geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.

(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung die Funktionen festlegen, die nach ihrer Organisationsstruktur einem höherwertigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen.≪

7. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ≫a 5≪ durch die Angabe ≫a 6≪ ersetzt.

8. In § 71 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫einer≪ die Wörter ≫durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten,≪ eingefügt.

9. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

≫ § 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit≪

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

≫(3) Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Absätze 1 und 2 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 1 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 LBeamtVG BW entsprechend.≪

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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