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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1250, ber. S. 246)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), das zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 13a≪ durch die Angabe ≫ § 15a≪ ersetzt.

2. § 5 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen  ≫Wird die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 1a des Anerkennungsberatungsgesetzes glaubhaft gemacht, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen.≪

3. In § 6 Absatz 6 wird nach dem Wort ≫Landesverwaltungsverfahrensgesetzes≪ die Angabe ≫(LVwVfG)≪ eingefügt.

4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlichen≪ die Wörter ≫oder elektronischen≪ eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫ausgestellt≪ die Wörter ≫oder anerkannt≪ eingefügt und das Wort ≫Ausbildungsstaates≪ durch die Wörter ≫Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates≪ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort ≫Ausbildungsstaates≪ durch die Wörter ≫Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates≪ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.  ≫Wird die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 1a des Anerkennungsberatungsgesetzes glaubhaft gemacht, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen.≪

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder erteilt auf Antrag nur den Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.≪

b) In Absatz 8 werden die Wörter ≫des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung≪ durch die Angabe ≫LVwVfG≪ ersetzt.

7. § 13a wird § 15a und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.≪

b) In Absatz 4 wird die Angabe ≫9≪ durch die Angabe ≫4≪ ersetzt.

8. Der bisherige § 13b wird § 13a.

9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

≫ § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 AufenthG.

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