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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Dezember 2022
(GBl. Nr. 41 vom 29.12.2022 S. 675)



Der Landtag hat am 21. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 78 des Landesbeamtengesetzes wird folgender § 78a eingefügt:

" § 78a Pauschale Beihilfe

(1) An Stelle einer Beihilfe nach § 78 wird eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen gewährt. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Ausgenommen von dem Verzicht ist die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall. Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person, welche mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 verzichtet hat, haben auch die Hinterbliebenen ausschließlich einen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen, soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind.

(2) Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung nach § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch betreibt. Die pauschale Beihilfe kann auch zu einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt werden, wenn deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

(3) Anspruchsberechtigt sind beihilfeberechtigte Personen nach § 78. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 4, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung.

(4) Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt. Der Antrag ist unmittelbar bei der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Die Frist beginnt

  1. für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 78 am 1. Januar 2023,
  2. für die am 1. Januar 2023 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 78,
  3. für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 79 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,
  4. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 78 infolge
    1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8,
    2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 78 besteht und wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat, oder
    3. der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die beihilfeberechtigte Person und ihre nach § 78 berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Ausschlussfrist nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen.

(6) Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung der anspruchsberechtigten Person. Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 sind damit abgegolten.

(7) Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei in der privaten Krankheitskostenvollversicherung versicherten Anspruchsberechtigten höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen versicherten Person. Sofern die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags der anspruchsberechtigten Person zur Krankheitskostenvollversicherung geringer als der Höchstbetrag der pauschalen Beihilfe nach Satz 1 ist, kann dieser bis zum Erreichen des Höchstbetrags der pauschalen Beihilfe mit Beiträgen der privaten Krankheitskostenvollversicherung der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 ohne Anwendung seines Absatzes 1a aufgestockt werden.

(8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sind die Konkurrenzregelungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 78 entsprechend anzuwenden.

(9) Änderungen der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags und Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind unmittelbar und unverzüglich der Beihilfestelle in Textform oder, sofern die Beihilfestelle hierfür einen Zugang eröffnet hat, elektronisch mitzuteilen. Änderungen der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge werden, soweit möglich, mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.

(10) Auf die pauschale Beihilfe anzurechnen sind

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