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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Dezember 2023
(GBl. Nr. 21 vom 08.12.2023 S. 429)


Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 150, 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Wörter", bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, welcher der Höhe des Betrags bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 entspricht," ersetzt.

2. § 50 Absatz l wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen monatlichen Unfallausgleich. Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30. 171 Euro,
40 233 Euro,
50 346 Euro,
60. 431 Euro,
70. 592 Euro,
80 706 Euro,
90 850 Euro,
100 944 Euro.

Die vorstehenden Grade stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf Grad geringerer Grad der SchädiÂ-gungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad umfasst. Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. Der Unfallausgleich erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11."

3. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz I wird nach der Angabe " § 42" die Angabe " Absatz 1" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Absätze 3 bis 5 sowie § 18 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend."

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Ein Beamter auf Zeit hat Anspruch auf Übergangsgeld, wenn dieser trotz der Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit des § 18 Absatz 1 Satz I Nummer 1 für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Als Übergangsgeld werden für den Monat, in dem der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Dienstbezüge weitergewährt, die ihm am Tag vor dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Daran anschließend beträgt das Übergangsgeld für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand getreten ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71, 7 5 Prozent der ruhegeÂ-haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seines Eintritts in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Die Gewährung von Übergangsgeld endet spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit. Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht in den Fällen des Satzes 1 nicht."

4. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Betrages" durch das Wort "Betrags" ersetzt.

5. In § 102 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Anwendung" durch die Wörter "mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 Absatz I Satz 2 und 3 bemisst" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 80 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 257) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

§ 12 des Landesumzugskostengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" (2) Absatz 1 gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt."

2.

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