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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und des Hinweisgeberschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 12. März 2024
(GBl. Nr. 20 vom 18.03.2024)


Der Landtag hat am 6. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KommMeldG - Kommunale-Meldestellen-Gesetz
Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler EbeneEU

§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes ( HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte mit Meldungen im Sinne von § 2 HinSchG wenden können (interne Meldestelle). Für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Mehrere nach Absatz 1 verpflichtete Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen und den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.

§ 2 Ausnahmen

§ 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten sowie für solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, mit weniger als 50 Beschäftigten.

______________
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 17), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9. Juni 2023, S. 40) geändert worden ist, und des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 49 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429, 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 240572


ENDE

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