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Änderungstext
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Juli 2025
(GBl. Nr. 63 vom 18.07.2025)
Aufgrund von § 2a Absatz 4 Nummer 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 95) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1a Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für die Kindergartenjahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025, Abweichung von der Höchstgruppenstärke | " § 1a Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel bis einschließlich des Kindergartenjahres 2026/2027, Abweichung von der Höchstgruppenstärke". |
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "31. August 2025" jeweils durch die Angabe "31. August 2027" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "31. August 2025" durch die Angabe "31. August 2027" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (19.07.2025) in Kraft.
ID: 251691
| ENDE |
(Stand: 06.08.2025)
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