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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2025
(GBl. Nr. 81 vom 05.08.2025)


Bekanntmachung siehe =>

Der Landtag hat am 24. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 4 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:

"3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,

4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben,

5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden und".

2. Nach § 7 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1a Absatz 1, in der Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden."

b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet."

c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten."

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 4 Nummern 3 bis 5

"3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,

4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben,

5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden und"

werden aufgehoben.

2. § 7 Absatz 7 Satz 2

Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1a Absatz 1, in der Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen.

wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 4 und 5

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