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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 123 vom 02.12.2025)


Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, ber. 2021 S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "in deutscher Sprache" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. "(2) Die antragstellende Person muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten."

c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 gilt entsprechend."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Berufsqualifikationen entsprechende" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit," gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 5 Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5" ersetzt.

4. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure das Regierungspräsidium Stuttgart,".

5. § 10 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem erforderlichen landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.

"(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne von § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs festgestellt,
  1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und welche wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vorliegen und
  2. durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.

§ 13a ist zu berücksichtigen.

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