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Regelwerk, Arbeits- &Sozialrecht

Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 7 vom 17.05.04, S. 249; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65)


Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.2730) in der jeweils geltenden Fassung und für Anordnungen nach § 7 JuSchG sind die unteren Verwaltungsbehörden. Das Jugendamt ist zu beteiligen.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 8 JuSchG ist die Ortspolizeibehörde.

§ 3

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