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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayLadSchlG - Bayerisches Ladenschlussgesetz
- Bayern -

Vom 25. Juli 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2025 S. 246)
Gl.-Nr.: 8050-20-A



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. Verkaufsstellen sind

  1. Ladengeschäfte aller Art,
  2. Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
  3. Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.

Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.

Art. 2 Allgemeine Ladenschlusszeiten

(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:

  1. an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz (Feiertage),
  2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  3. an Heiligabend, sofern dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit montags bis samstags auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(2) Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m2, in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen.

(3) Für das sonstige Feilhalten an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten mit den nach diesem Gesetz zugelassenen Ausnahmen entsprechend. Dies gilt nicht für

  1. das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen und
  2. einzelne Warenautomaten, die außerhalb einer Verkaufsstelle Waren aus einem beschränkten Warensortiment feilhalten.

Für das Feilhalten von Waren im Rahmen von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der Titel III und IV der Gewerbeordnung ( GewO) gelten die gewerberechtlich festgesetzten Öffnungszeiten. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen auf gewerberechtlich festgesetzten Groß und Wochenmärkten jedoch keine Waren zum Verkauf an Endverbraucher feilgehalten werden. An Heiligabend dürfen Waren nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

Art. 3 Verkauf bestimmter Waren

(1) Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein. Die Bayerische Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen zurzeit geöffneten Apotheken hinweist. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Öffnung gleich.

(2) Verkaufsstellen auf dem Gelände oder in Gebäuden von kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern oder Kinos sowie von Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen an allen Tagen in der Öffnungszeit der Einrichtung zur Versorgung der Besucher mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr und mit Waren mit engem Bezug zur Einrichtung geöffnet sein. Art. 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen

  1. Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von fünf Stunden,
  2. Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, zur Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren für die Dauer von drei Stunden,
  3. Verkaufsstellen zur Abgabe von Blumen für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, und am Muttertag für die Dauer von vier Stunden, sowie an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, und
  4. Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes für die Dauer von zwei Stunden

zwischen 8 und 18 Uhr, fällt Heiligabend auf einen Sonntag jedoch nur bis 14 Uhr, geöffnet sein, wenn sie auch außer halb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang die genannten Waren feilhalten. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. Die Öffnung nach Satz 1 soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes eine von Satz 1 abweichende Lage der zugelassenen Öffnungszeiten festsetzen.

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