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Regelwerk

LSchlV - Ladenschlussverordnung
- Bayern -

Vom 21. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2003 S. 340, 26.07.2005 S. 302; 31.01.2006 S. 96 06;17.09.2007 S. 648 07; 14.09.2011 S. 442 11)
Gl.-Nr.: 8050-20-1-A



Auf Grund von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.

§ 2

Die Öffnungszeiten werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung festgesetzt; dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinden bestimmen auch, an welchen Sonn- und Feiertagen im Rahmen von § 1 offengehalten werden darf.

§ 3

Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

§ 4

(1) Auf den Flughäfen München und Nürnberg dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ( § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.

(2) Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 10.000 m2 nicht übersteigen. Auf dem Flughafen Nürnberg darf die Verkaufsfläche insgesamt 2.000 m2 nicht übersteigen. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 100 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4a 06

Die Landeshauptstadt München und die Stadt Nürnberg sind für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im eigenen Gemeindegebiet für folgende Zeiträume zuständig:

  1. für Sonntage in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 24.00 Uhr und
  2. für den Feiertag Fronleichnam in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 24.00 Uhr,

sofern an dem betreffenden Tag im eigenen Gemeindegebiet ein Spiel der Fußballweltmeisterschaft 2006 stattfindet.

§ 5 06

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2003 tritt die Ladenschlussverordnung vom 29. Juli 1997 (GVBl. S. 386, ber. S. 486, BayRS 8050-.20-l-A) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ladenschlussverordnung vom 29. Juli 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, soweit darin die Verkaufsfläche auf dem Flughafen Nürnberg auf höchstens 600 m2 festgesetzt wird.

(3) Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt § 4a außer Kraft.

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  Anlage 06 07 11


Regierungsbezirk, Landkreis, kreisfreie Gemeinde Gemeinde bzw. Gmeindeteil
Oberbayern  
Lkr. Altötting Stadt Altötting
Stadt Burghausen (nur Altstadt bestehend aus den Nummern 1 bis 285 der Burg und der Curastraße)
Markt Marktl (nur Marktplatz, Pfarrstraße, Schulstraße bis Einmündung Lederergasse, Bahnhofstraße bis Einmündung Kapellenweg)
Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen Gemeinde Bad Heilbrunn
Stadt Bad Tölz
Gemeinde Benediktbeuern
Gemeinde Bichl
Gemeinde Dietramszell (nur Gemeindeteile Dietramszell und Schönegg)
Gemeinde Gaißach
Stadt Geretsried
Gemeinde Jachenau
Gemeinde Kochel a. See (nur Gemeindeteile Altjoch, Kochel a. See, Ried, Urfeld und Walchensee)
Gemeinde Königsdorf
Gemeinde Lenggries
Gemeinde Münsing
Gemeinde Sachsenkam
Gemeinde Schlehdorf
Gemeinde Wackersberg
Stadt Wolfratshausen
Lkr. Berchtesgadener Land Gemeinde Ainring
Gemeinde Anger
Große Kreisstadt Bad Reichenhall
Gemeinde Bayerisch Gmain Markt Berchtesgaden
Gemeinde Bischofswiesen
Stadt Laufen Markt Marktschellenberg
Gemeinde Piding
Gemeinde Ramsau b. Berchtesgaden
Gemeinde Saaldorf
Gemeinde Schneizlreuth
Gemeinde Schönau a. Königssee
Markt Teisendorf
Lkr. Dachau Große Kreisstadt Dachau
(nur Altstadt und Dachau Ost, jeweils begrenzt durch folgende Straßenzüge:

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