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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik; des Chemikalien- und Medizinprodukterechts

Vom 7. September 2004
(GVBl. Nr. 17 vom 15.09.2004 S. 358)



Es erlassen auf Grund von

1.

  1. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 36 Nr. 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452),
  2. § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
  3. § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
  4. §§ 11,12 Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 28 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744),
  5. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 986),
  6. Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 14)

die Bayerische Staatsregierung

2.

  1. Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes übenden öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz-GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-UG)
  2. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S)

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S: 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2003 (GVBl S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit der Strahlenschutz betrofferi ist, erfolgen die Warnungen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschütz" ersetzt.

b) Es wird der neue Abs. 5 eingefügt:

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für den Vollzug des Chemikalienrechts sind zuständige oberste Landesbehörden
  1. für den Umweltschutz das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen,
  2. in allen sonstigen Fällen das Staatsministerium für Gesundheit Ernährung und Verbraucherschutz.
 "Für den Vollzug des Chemikalienrechts ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für: Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz".

bb) In Satz 2 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch

die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Wirtschaft, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" und die Worte" Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 3 Nr. 9 werden die Worte" Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 ` werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Worte " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "und zur Festsetzung der Öffnungszeiten nach § 15 Satz 2" gestrichen.

bb) In Nr. 3 wird " § 14 Abs. 1 Satz 3" durch " § 14 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Worte "und zur Freigabe von Tagen mit verlängerten, Öffnungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

b) In Abs. 2, werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

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