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Änderungstext
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik; des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
Vom 7. September 2004
(GVBl. Nr. 17 vom 15.09.2004 S. 358)
Es erlassen auf Grund von
1.
die Bayerische Staatsregierung
2.
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S: 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2003 (GVBl S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) Satz 2
Soweit der Strahlenschutz betrofferi ist, erfolgen die Warnungen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschütz" ersetzt.
b) Es wird der neue Abs. 5 eingefügt:
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Für den Vollzug des Chemikalienrechts sind zuständige oberste Landesbehörden
|
"Für den Vollzug des Chemikalienrechts ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für: Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz". |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch
die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Wirtschaft, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" und die Worte" Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In § 3 Nr. 9 werden die Worte" Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 ` werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Worte " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "und zur Festsetzung der Öffnungszeiten nach § 15 Satz 2" gestrichen.
bb) In Nr. 3 wird " § 14 Abs. 1 Satz 3" durch " § 14 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Worte "und zur Freigabe von Tagen mit verlängerten, Öffnungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
b) In Abs. 2, werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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