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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Richtergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Vom 7. Dezember 2004
(BayGVBl. Nr. 22 vom 14.12.2004 S. 489)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 488), wird wie folgt geändert:

1. Art. 56a Abs. 5

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

wird aufgehoben.

2. In Art. 80b Abs. 2 werden die Worte "ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit" durch die Worte "durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden" ersetzt.

3. Art. 80c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "50" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden.

wird aufgehoben.

4. Dem Art. 80d wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) In Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang (Plan-) Stellen abgebaut werden, gilt abweichend von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder eine (Plan-) Stelle derselben Laufbahngruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Abs. 3 und 4 finden in diesen Verwaltungsbereichen keine Anwendung. Die Staatsregierung wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen festlegen."

5. Art. 80e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und 3" gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Worte "Art. 80c Abs. 3" durch die Worte "Art. 80c Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

§ 2

Art. 78a Abs. 4 des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400), wird aufgehoben.

§ 3

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl S. 224), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "der Besoldungsgruppe B 10 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel" durch die Worte "der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel" ersetzt.

2. Dem Art. 25 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. Art. 10 Abs. 1 findet in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung Anwendung."

3. In Art. 25c Abs. 3 und 4 wird jeweils "§ 69e Abs. 3 Satz 1" durch "§ 69e Abs. 3 Sätze 1 und 5" ersetzt.

4. Es wird folgender Art. 25e eingefügt:

"Art. 25e

(1) Verringern sich die Versorgungsbezüge für die am 31. Dezember 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen auf Grund der Regelungen in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wird ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt. Der Ausgleich verringert sich vom 1. Januar 2005 an um den Betrag, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund allgemeiner Anpassung erhöhen.

(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Abs. 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilsätze des Witwen- oder Waisengeldes. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Bemessung sonstiger Leistungen nach den für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Todes sowie für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt ≫der Ausgleich als Bestandteil der Versorgungsbezüge."

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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