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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes
und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 605)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Art. 128" durch die Worte "Art. 122" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 84 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden die Worte "Art. 84 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 47 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.

bbb) In Buchst. b werden die Worte "Art. 84 Abs. 2" durch die Worte " § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 84 Abs. 2" durch die Worte " § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77" ersetzt.

3. In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 43 BayBG" durch die Worte " § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG" ersetzt.

4. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden die Worte "Art. 3 BayBG" jeweils durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte "Art. 3 BayBG" werden durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn Beamte und Beamtinnen nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden und ohne diese Entlassung aus dem Dienst entfernt worden wären."

5. In Art. 12 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

6. In Art. 13 Abs. 3 werden die Worte "Art. 3 BayBG" durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

7. Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "StPO" durch die Worte "der Strafprozessordnung (StPO)" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" das Komma und die Worte "eine Zurückstufung" gestrichen.

8. In Art. 16 Abs. 4 Nr. 5 werden die Worte "nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG" gestrichen.

9. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Disziplinarmaßnahme" die Worte "oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In Abs. 5 werden die Worte "Art. 100f" durch die Worte "Art. 109" ersetzt.

10. Dem Art. 19 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen keine Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 ausgesprochen werden wird."

11. Dem Art. 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das persönliche Erscheinen des Beamten oder - der Beamtin kann angeordnet werden."

12. Art. 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen die erwarten lassen, dass durch seine oder ihre Teilnahme der Zweck der Ermittlungen oder Rechte Dritter gefährdet werden oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Ein Bevollmächtigter oder Beistand kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich wird."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

13. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Zeugenschutz, die Pflicht, als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige gelten entsprechend. "Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend."

14. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"''Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen."

15. In Art. 35 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ruhegehalts" ein Komma und die Worte "eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

16. In Art. 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 43 BayBG" durch die Worte " § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG" ersetzt.

17. Art. 41 wird wie folgt geändert:

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