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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010)

Vom 12. April 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2010 S. 166)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: des" die Worte "nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG " eingefügt.

§ 1
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (GVBl S. 386, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Wert " 11,94 v.H."

3. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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durch den Wert " 12 v.H." ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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  "2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum."

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"'Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

  1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. lb überlassen werden,
  2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden; maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird, und
  3. die Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 im Verbundzeitraum erhöhen; bei Verminderung der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ist die Verbundmasse entsprechend zu erhöhen."

2. In Art. lb Satz 1 werden nach den Worten "v.H.

""Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:

  1. 1. Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG pauschal 1.700
  2. 2. Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen pauschal 1.700 e."

4. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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  "1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
  1. 51 v.H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer,
  2. 51 v.H. des auf Bayern entfallenden Betrags nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung (Kompensationsbetrag),
  3. 51 v.H. des auf Bayern entfallenden positiven oder negativen Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. 51 v.H. des als Ausgleich für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896) in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) auf Bayern entfallenden erhöhten oder geminderten Landesanteils an der Umsatzsteuer

zur Verfügung."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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  "'Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), des auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der auf Bayern entfallenden erhöhten Umsatzsteuer für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); maßgebend sind die Beträge, die dem Staat jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen oder die abgeflossen sind."

5. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird der Wert " 18 v.H. " durch den Wert "17 v.H. " ersetzt.

b) In Nr. 5 Satz 4 wird der Wert "70 v.H." durch den Wert "65 v.H." ersetzt.

c) In Nr. 6 Satz 2 wird der Wert "30 v.H." durch den Wert "35 v.H." ersetzt.

§ 2

Art. 51 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 640), erhält folgende Fassung:


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  "Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke

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