Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts und der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften
Vom 27. April 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 17.05.2010 S. 211)
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts ( ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2008 (GVBl S. 783), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden die Nrn. "11.1.4 bis 11.1.5" durch die Nrn. "10.1.3 bis 10.1.5 und 10.2.3" ersetzt.
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung im Bereich der Medizinprodukte neben den Regierungen für öffentliche Warnungen zuständig. | "(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:
1. das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software, 2. das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika." |
c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für den Vollzug des Chemikalienrechts ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig sind, obliegt die Aufsicht ausschließlich dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. | "(6) Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 4Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit." |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion