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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 5. August 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2010 S. 410 ber. 15.02.2012 S. 60))



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
BayBesG
Bayrisches Besoldungsgesetz

Gl.-Nr.: 2032-1-1-F

( wie eingefügt)

§ 2
BayBeamtVG
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Gl.-Nr.: 2033-1-1-F

....

§ 3
LlbG - Leistungslaufbahngesetz
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen

Gl.-Nr.: 2030-1-4-F

( wie eingefügt)

§ 4
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 19 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) In Abschnitt 2 wird die Überschrift des Art. 22 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

cc) Abschnitt 3 wird aufgehoben.

b) In Teil 3 Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 55 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

c) Teil 4 Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Art. 97 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) Der Überschrift des Art. 99 wird das Wort ", Gendiagnostik" angefügt.

d) In Teil 6 Abschnitt 3 wird die Überschrift des Art. 126 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

e) Teil 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Art. 141 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) Die Überschrift des Art. 143 erhält folgende Fassung:

alt neu
Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht "Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen".

cc) Die Überschriften der Art. 144 und 145 werden jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Dem Art. 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)."

3. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Worten " § 37 Abs. 4" die Worte "und 5" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Satz 1" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

4. In Art. 9 Abs. 1 werden der Strichpunkt und Halbsatz 2

; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in Art. 145 oder den §§ 53 bis 59 und 61 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht

gestrichen.

5. In Art. 13 werden die Worte " § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Besoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 15 BayBesG" ersetzt.

6. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen der Art. 49 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 und Art. 71 Abs. 1 dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist; das Staatsministerium der Finanzen ist zu unterrichten."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. Art. 19

Art. 19 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe

Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

wird aufgehoben.

8. Art. 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Art. 20 Stellenausschreibungen

Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

"Art. 20 Stellenausschreibungen

(1)1Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz - LlbG) beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2)1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind, soll besonders hingewiesen werden."

9. In Art. 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Nrn. 2 und 3" gestrichen.

10. Art. 22

Art. 22 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

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