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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 3. August 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 31.08.2010 S. 630)



Es erlassen auf Grund von

1. § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3, § 76 Abs. 5 und § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495),

die Bayerische Staatsregierung,

2. Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

3. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozial-ordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982 BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2010 (GVBl S. 222), wird wie folgt geändert:

1. Dem Teil 10 Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 angefügt

"Abschnitt 2
Übernahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie von jüdischen Emigranten und Emigrantinnen

§ 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte

(1)1 Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken.2 Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden.

(2)1 Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland.2 Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund.3 Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.

§ 126 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.

(2)1 Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung.2 Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben.3 Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.

(3)1 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen.2 Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.

§ 127 Verteilung

1Personen, die über die Landesaufnahmestelle Nürnberg bzw. das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen, werden vom jeweiligen Landesbeauftragten verteilt.2 Dabei sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden.3 Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen in Bayern wohnende Verwandte.4 Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.

§ 128 Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:

  1. Personen, die von den Landesbeauftragten eingewiesen wurden,
  2. nicht in das Verteilungsverfahren einbezogene Ehegatten oder Ehegattinnen von Personen, die bereits in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht sind sowie ledige Abkömmlinge.

(2) Die Landesbeauftragten nehmen die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.

(3)1 Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen.2 Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

§ 129 Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.

(2) 1Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks.2 Sie führt den Wechsel durch.

(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch

  1. den berechtigten Interessen der Betroffenen oder
  2. einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.

§ 130 Nutzungsverhältnis

(1) Die Regierungen sind befugt, für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Hausordnungen zu erlassen.

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