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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 9. Juli 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2012 S. 396)


Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

§ 5 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (GVBl S. 158), erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Belastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 22 SGB II ermitteln sich als Gesamtausgaben im Bezugsjahr für Leistungen an Berechtigte unter Abzug von Einnahmen einschließlich der Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG. "(2) 1Die Belastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 22 SGB II ermitteln sich als Gesamtausgaben im Bezugsjahr für Leistungen an Berechtigte unter Abzug von Einnahmen. 2Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden für die Jahre 2011 bis 2013 gemindert um 4 Prozentpunkte, ab dem Jahr 2014 gemindert um 1,2 Prozentpunkte als Einnahmen angerechnet; die Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 6 SGB II werden nicht angerechnet."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

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