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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -

Vom 17. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2012 S. 470)


Auf Grund von

  1. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (GVBl S. 155),
  2. Art. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 59 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),
  3. Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
  4. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), sowie
  5. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts ( ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 853), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer sechster Spiegelstrich eingefügt:

"- des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie darauf beruhender Verordnungen,".

bb) Die bisherigen sechsten und siebten Spiegelstriche werden siebte und achte Spiegelstriche.

b) In Abs. 2 werden die Worte "sonstigen In-Vitro-Diagnostika" durch die Worte "nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika)" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. Die Anlage Teil I wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Nr. 3 werden die Worte "Geräte- und" gestrichen.

b) In der Überschrift der Nr. 4 werden die Worte " § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Worte " § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

c) Der Nr. 6 wird folgende Nr. 6.7 angefügt:

"6.7 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung".

d) Nr. 11 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Worte "Sonstiges Arbeitsschutzrecht" durch die Worte "Sonstige Rechtsvorschriften" ersetzt.

bb) Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:

"11.5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

11.6 UV-Schutz-Verordnung".

4. Die Anlage Teil III wird wie folgt geändert:

a) In Lfd. Nr. 2.1 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" Buchst. b die Worte " § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) Lfd. Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/Stelle
3. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
3.1 § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 bis 10, §§ 9, 10 und 12 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 GPSG

für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit

bei Gefahr im Verzug für die Prüfung durch Proben, § 8 Abs. 2 Satz 2, einschließlich der Wahrnehmung der Befugnisse danach: auch LGL

Überwachung des Vollzugs der auf § 3 Abs. 1 GPSG beruhenden Rechtsverordnungen (GPSGV´en), Aufgaben der zuständigen Behörde nach den GPSGV'en GAA
3.2 § 7 Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Entziehung des GS-Zeichens ZLS
3.3 § 11 Akkreditierung, Anerkennung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Stellen ZLS
soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellengesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist
3.4 § 15

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