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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2013 S. 301)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen ( Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsdienst" die Worte "und die Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Für die Staatskanzlei und das Landtagsamt finden die für die Staatsministerien geltenden Vorschriften mit Ausnahme von Art. 67 entsprechende Anwendung."

2. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Beurteilung" die Worte "und etwaigen besonderen Qualifikationen" eingefügt.

b) Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

"(2) Sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, sind die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen. Diese bestimmen sich wie folgt:

  1. bei einer Führungsfunktion: Führungserfolg (Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) und c) Führungspotential (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e);
  2. bei einer sachbearbeitenden Funktion:
    1. Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und
    2. Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);
  3. bei Beamten und Beamtinnen mit einer Führungsfunktion, die für Sachbearbeitungsaufgaben in Frage kommen:
    1. Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und
    2. Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);
  4. bei Beamten und Beamtinnen mit einer sachbearbeitenden Funktion, die für Führungsaufgaben in Frage kommen:
    1. Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a),
    2. Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) und
    3. Führungspotential (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e).

Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen. Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit im Rahmen der Art. 64 und 65 abweichende Beurteilungssysteme verwandt werden.

(3) Abs. 2 Sätze 2 bis 5 finden im Anwendungsbereich des Art. 63 keine Anwendung.

(4) Soweit höherwertige Dienstposten auf Grund von Ranglisten übertragen werden, kann die Unterrichtung unterlegener Bewerber und Bewerberinnen auch dadurch erfolgen, dass ihnen die die Entscheidung tragenden Kriterien anonymisiert mitgeteilt werden, soweit sie ihnen nicht bereits bekannt sind. Diese Mitteilung kann durch elektronische Informationssysteme erfolgen, soweit sie den Bewerbern und Bewerberinnen üblicherweise zugänglich sind."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.

3. In Art. 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Art. 16 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Folgt die Beförderungsentscheidung einer vorangegangenen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Art. 16, ist eine erneute Eignungsfeststellung entbehrlich."

4. In Art. 20 Abs. 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

5. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Das Zulassungsverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen oder von gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6. In Art. 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und die Zwischenbeurteilung" durch ein Komma und die Worte "die Zwischenbeurteilung und die Anlassbeurteilung" ersetzt.

7. Art. 56 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Probezeit" die Worte "nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Wird als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 eine periodische Beurteilung herangezogen, ist diese bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren. Die Aktualisierung erfolgt nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die reguläre periodische Beurteilung; Satz 1 gilt entsprechend."

8. In Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und Art.

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