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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern
- Bayern -

Vom 17. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 24.07.2015 S. 240)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Art. 141 wird der Klammerzusatz "(aufgehoben)" durch die Worte "Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand" ersetzt.

b) Die Überschrift des Art. 146 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. In Art. 64 Nr. 1 werden die Worte "und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen," gestrichen.

3. Art. 88 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

4. Art. 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Bei Altersteilzeit im Blockmodell (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gilt als Beginn des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 64 Nr. 2 maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe im Sinn des Art. 64 Nr. 1 vorliegen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

5. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 8 Abs. 1 BayRiG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. "Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 dieses Gesetzes oder Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayRiG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht."

6. In Teil 9 wird folgender Art. 141 eingefügt:

"Art. 141 Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand

Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Beamten und Beamtinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, gelten Art. 64 und 91 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung."

7. Art. 146

Art. 146 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBL S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Art. 104" durch die Worte "Art. 16" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Art. 56 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "Art. 123 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Art. 128 Abs. 4" durch die Worte "Art. 122 Abs. 4" ersetzt.

3. Art. 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Art. 73 ff." durch die Worte "Art. 81 ff." ersetzt.

b) Satz 3

Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Dienstermäßigung auszugehen ist

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

4. In Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6" durch die Worte "Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6" ersetzt.

5. Art. 8d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist."

6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 106" durch die Worte "Art. 113" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 106 Abs. 2 Satz 3" durch die Worte "Art. 113 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

7. Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

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