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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 354)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 140 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 140 Fortbildungskostenerstattung "Art. 140 (aufgehoben)".

b) In der Angabe zu Art. 144 wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

c) In der Angabe zu Art. 147 wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

2. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist;" durch die Wörter "das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung Ernennungsbehörde; dieses kann die Ausübung dieser Befugnisse innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen."

bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort "das" wird durch das Wort "Das" ersetzt.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Befugnisse" die Wörter "innerhalb der obersten Dienstbehörde oder" eingefügt.

3. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort "Versorgungsbezüge" werden die Wörter "mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG)" eingefügt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten. Satz 1 gilt nicht für im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v. H., bei Ehegatten oder Lebenspartner sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v .H., bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v. H. "Der Bemessungssatz beträgt
  1. bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.,
  2. bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v.H.,
  3. bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H."

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "berücksichtigungsfähig" die Wörter "im Sinn des Abs. 1" eingefügt.

cc) Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nrn. 3 bis 5

"3. bei Pflegemaßnahmen,

4. bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte und Fachärztinnen, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,

5. bei anerkannten Vorsorgeleistungen und"

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3.

4. Art. 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3

3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:

alt neu
Während einer Elternzeit besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen nach Art. 96 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von den Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz für Alleinerziehende 70 v. H. beträgt. Dies gilt nicht, wenn Beamte oder Beamtinnen berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V haben. "Weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen im öffentlichen Dienst regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften."

5. Art. 139 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird das Komma nach dem Wort "sind" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Vor Nr. 3 wird das Wort "abzüglich" gestrichen.

cc) Nr. 3

3. eines Versorgungsabschlags in Höhe von 30 v. H. auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag.

wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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