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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 388, ber. S. 547)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz ( BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 359 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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BayBGG - Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
"Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "Gleichstellung und soziale Eingliederung" durch die Wörter "Gleichberechtigung sowie volle und wirksame Teilhabe in allen Lebensbereichen" ersetzt und die Wörter "körperlicher, geistiger und seelischer" gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Integration" durch das Wort "Inklusion" ersetzt.

3. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

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Art. 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

"Art. 2 Behinderung

Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit von außen wirkenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert."

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern. "Um die Benachteiligung von Frauen mit Behinderung wegen mehrerer Gründe zu vermeiden, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern."

c) In Satz 2 werden die Wörter "behinderten Frauen" durch die Wörter "Frauen mit Behinderung" ersetzt.

5. Art. 4 wird wie folgt gefasst:

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Art. 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

"Art. 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. An der Barrierefreiheit fehlt es, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel unmöglich ist, verweigert oder erschwert wird."

6. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "behinderte Menschen" werden durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung ist eine Benachteiligung im Sinn dieses Gesetzes."

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen "Art. 6 Kommunikation von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung".

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Menschen mit Hörbehinderung - gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen - und Menschen mit Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.

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(Stand: 31.08.2020)

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