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Änderungstext
NHG 2025 - Nachtragshaushaltsgesetz 2025
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2024/2025
- Bayern -
Vom 28. April 2025
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2025 S. 107)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2024/2025
Das Haushaltsgesetz 2024/2025 ( HG 2024/2025) vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114, BayRS 630-2-26-F) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "76.419.117.000" durch die Angabe "76.829.461.200" ersetzt.
b) Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.
2. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. aa wird nach dem Spiegelstrich 3 folgender Spiegelstrich eingefügt:
b) In Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Regierungen" werden die Wörter "sowie für die Anwärter des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Straßenbau in der 3. und 4. Qualifikationsebene im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr" eingefügt.
c) Die folgenden Abs. 18 bis 20 werden angefügt:
"(18) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Öffentlichen Gesundheitsdienst umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(19) Im Stellenplan werden im Einzelplan 09 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr) im Kapitel 09 09 (Luft- und Güterverkehr, Wasserstraße) bei Titel 422 70 (Planmäßige Beamte)
(20) Im Stellenplan werden im Einzelplan 16 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Digitales) im Kapitel 16 01 (Ministerium)
3. Art. 6b wird wie folgt gefasst:
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| Art. 6b (nicht besetzt) | "Art. 6b Konsolidierungsmaßnamen im Personalbereich, Stellenmoratorium, Stelleneinzug
(1) Für den Doppelhaushalt 2026/2027 werden für das Haushaltsjahr 2026 keine kostenwirksamen neuen Stellen vorgesehen. (2) Der Stellenbestand soll mittelfristig, voraussichtlich beginnend mit dem Doppelhaushalt 2026/2027, durch strikte Aufgabenüberprüfung, Einsatz von moderner Technik und konsequenten Bürokratieabbau bis 2030 um 5.000 Stellen reduziert werden." |
4. Art. 6i wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||
| Art. 6i (nicht besetzt) | "Art. 6i Stellenhebungen im Haushaltsjahr 2025
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2025 kostenneutrale Stellenhebungen in Höhe von bis zu insgesamt 5.000 000 Euro vorzunehmen. Die Jahreskosten in Höhe von 5.000 000 Euro verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
|
(Stand: 06.05.2025)
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