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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
- Bayern -

Vom 8. Juli 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 206)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Gleichstellungsgesetz ( BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ziel der Förderung ist insbesondere
  • die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
  • die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
  • auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken.
"Ziel dieses Gesetzes ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern."

bb) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

"Ziel der Förderung ist insbesondere

  1. die Erhöhung der Frauen- und Männeranteile in Bereichen, in denen sie jeweils geringer beschäftigt sind als der andere Anteil,
  2. die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
  3. auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken.

Eine geringere Beschäftigung von Frauen oder Männern im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienststelle in einem Bereich erheblich unter 50 % liegt. Jede Entgelt- oder Besoldungsgruppe im Zusammenhang mit der Leistungs- oder Fachlaufbahn bildet einen Bereich."

b) In Abs. 3 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.

c) Abs. 4

(4) Der Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist zu beachten.

wird aufgehoben.

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Bei den Angaben von Beschäftigtenzahlen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Beschäftigten pro Person gezählt. Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) gilt entsprechend."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)" durch die Angabe "BayPVG" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

c) Die folgenden Abs. 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Berichtsjahr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 ist das Jahr, in dem das Gleichstellungskonzept zu erstellen ist.

(5) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes liegen vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes bei den jeweiligen Beschäftigten gegeben sind.

(6) Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 20 Abs. 2 sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (Societas Europaea - SE), jeweils mit Sitz im Inland,

  1. deren Anteile zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden,
  2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden, oder
  3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
    1. vom Freistaat Bayern gehalten werden oder
    2. von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Freistaat Bayern gehalten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Freistaates Bayern gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Freistaat Bayern stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Freistaates Bayern, die unternehmerisch tätig sind, gleich."

5. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "Zweiter Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

6. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Dienststellen, in denen nach Satz 2 kein Gleichstellungskonzept erstellt werden muss, können im Konzept der übergeordneten Behörde berücksichtigt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Dienststellen erstellen nach der halben Laufzeit der Gleichstellungskonzepte eine tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Einstellung, Beförderung sowie Höhergruppierung. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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