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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. Juli 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 206)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Gleichstellungsgesetz ( BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Ziel der Förderung ist insbesondere
|
"Ziel dieses Gesetzes ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern." |
bb) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
"Ziel der Förderung ist insbesondere
Eine geringere Beschäftigung von Frauen oder Männern im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienststelle in einem Bereich erheblich unter 50 % liegt. Jede Entgelt- oder Besoldungsgruppe im Zusammenhang mit der Leistungs- oder Fachlaufbahn bildet einen Bereich."
b) In Abs. 3 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.
c) Abs. 4
(4) Der Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist zu beachten.
wird aufgehoben.
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Bei den Angaben von Beschäftigtenzahlen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Beschäftigten pro Person gezählt. Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) gilt entsprechend."
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)" durch die Angabe "BayPVG" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
c) Die folgenden Abs. 4 bis 6 werden angefügt:
"(4) Berichtsjahr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 ist das Jahr, in dem das Gleichstellungskonzept zu erstellen ist.
(5) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes liegen vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes bei den jeweiligen Beschäftigten gegeben sind.
(6) Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 20 Abs. 2 sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (Societas Europaea - SE), jeweils mit Sitz im Inland,
Anteile, die über ein Sondervermögen des Freistaates Bayern gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Freistaat Bayern stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Freistaates Bayern, die unternehmerisch tätig sind, gleich."
5. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "Zweiter Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.
6. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Dienststellen, in denen nach Satz 2 kein Gleichstellungskonzept erstellt werden muss, können im Konzept der übergeordneten Behörde berücksichtigt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen."
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Dienststellen erstellen nach der halben Laufzeit der Gleichstellungskonzepte eine tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Einstellung, Beförderung sowie Höhergruppierung. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
(Stand: 29.07.2025)
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