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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
- Bayern -

Vom 21. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 21 vom 14.11.2025 S. 559)


Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung ( BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird nach der Angabe "vor" die Angabe "oder im Zeitpunkt der" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "BayBG" durch die Angabe "des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "schriftliche" gestrichen.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Die Vergütung ist nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Vergütungen nach Abs. 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
Bei Beamten der Besoldungsgruppen
Höchstbetrag
a 3 bis a 8 6.062,88 Euro
a 9 bis a 12 7.073,37 Euro
a 13 bis a 16, R 1 und R 2 8.083,84 Euro
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 9.094,32 Euro
B 6 und höher, R 6 und höher 10.104,81 Euro.

Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört.Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

"(3) Für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten dürfen Vergütungen nach Abs. 1 den am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres in Anlage 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) geltenden höchsten Stundensatz für Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes, multipliziert mit dem Faktor 300, nicht übersteigen."

5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe "dürfen" die Angabe "und die dadurch versäumte Arbeitszeit nicht nachzuleisten ist" eingefügt.

6. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen.

§ 2
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ( UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Satz 1 wird vor der Angabe "die §§ 3 bis 16" die Angabe " § 2 Abs. 6 und" eingefügt.

2. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "in Textform" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 1. Januar 2026 in Kraft.

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(Stand: 14.11.2025)

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