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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 643)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2025 (GVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 Halbsatz 2 wird die Angabe "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat" gestrichen.

2. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 19 Gesundheitliche Eignung "Art. 19 Feststellung der Eignung".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Zur Feststellung der Verfassungstreue eines Bewerbers oder einer Bewerberin können die Ernennungsbehörden vor Einstellungen in bestimmte, durch Verordnung der Staatsregierung näher bezeichnete Fachlaufbahnen und fachliche Schwerpunkte das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass der Bewerber oder die Bewerberin Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Hierzu übermittelt die Ernennungsbehörde dem Landesamt für Verfassungsschutz Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden so zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen, dass sie mittels verschlossenen Umschlags oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis sowie vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes in durch die Verordnung nach Satz 1 näher bezeichneten Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten."

3. In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen" gestrichen.

4. Art. 86 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 41 Satz 1 BeamtStG" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 41 Satz 1 BeamtStG" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 41 Satz 3 BeamtStG" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG" ersetzt.

5. Art. 87 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "entsprechende Dienstbefreiung" durch die Angabe "entsprechender Freizeitausgleich" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Der Dienstherr kann den Freizeitausgleich einseitig anordnen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5, die Angabe "die Dienstbefreiung" wird durch die Angabe "der Freizeitausgleich" und die Angabe "ihrer" durch die Angabe "seiner" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen und die Angabe "entsprechende Dienstbefreiung" wird durch die Angabe "entsprechender Freizeitausgleich" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, die Angabe "die Dienstbefreiung" wird durch die Angabe "der Freizeitausgleich" und die Angabe "ihrer" durch die Angabe "seiner" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6. In Art. 103 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "Art. 8 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

7. In Art. 108 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung" gestrichen.

8. In Art. 110 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Erkrankungen" die Angabe ", Wohnungsfürsorge" eingefügt.

9. In Art. 145 Abs. 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe " § 50 BeamtStG" die Angabe ", Art. 19 Abs. 2" eingefügt.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
(Gültig ab 01.09.2027 siehe =>)

Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 werden die Angabe "18 Jahren" durch die Angabe "14 Jahren" und die Angabe "acht Stunden" durch die Angabe "zwölf Stunden" ersetzt.

2. In Nr. 2 wird die Angabe "acht Stunden" durch die Angabe "zwölf Stunden" ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

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