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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 28. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2026 S. 379)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Schulen für Kranke" durch die Angabe "Klinikschulen" ersetzt.

2. Art. 7a wird Art. 8 und in Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.

3. Die bisherigen Art. 8 bis 10 werden die Art. 9 bis 11.

4. Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium die berufliche Grundbildung einschließlich des Berufsgrundschuljahres."

5. In Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.

6. In der Überschrift des zweiten Teils Abschnitt II Buchst. c wird die Angabe "Schulen für Kranke" durch die Angabe "Klinikschulen" ersetzt.

7. Art. 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 7a" durch die Angabe "Art. 8" ersetzt.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht, können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen."

8. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Art. 7a" durch die Angabe "Art. 8" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Klassen für Kranke" durch die Angabe "nicht selbstständige Klinikschulen in

Form von Klinikklassen" ersetzt.

9. In Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Art. 30a Abs. 9 Satz 4" durch die Angabe "Art. 29 Abs. 7 Satz 3" ersetzt.

10. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Schulen für Kranke;" durch die Angabe "Klinikschulen," ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Schulen für Kranke" wird durch die Angabe "Klinikschulen" ersetzt.

bbb) Die Angabe "Krankenhäusern" wird durch die Angabe "Kliniken" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Krankenhausaufenthalt" durch die Angabe "Klinikaufenthalt" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Schule für Kranke" durch die Angabe "Klinikschule" ersetzt.

11. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Schulen für Kranke;" durch die Angabe "Klinikschulen," ersetzt.

b) In Nr. 8 wird die Angabe "Schulen für Kranke" durch die Angabe "Klinikschulen" ersetzt.

12. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 7a" durch die Angabe "Art. 8" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.

c) In Nr. 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

13. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe ", Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen" angefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe "Schulen für Kranke und Berufsschulen" wird durch die Angabe "Klinikschulen, Berufsschulen und staatliche verbundene Schülerheime" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

"2Die amtliche Schulbezeichnung muss eindeutig sein und enthält den Schulträger, die Schulart und den Schulort, wobei die Angabe des Schulträgers bei den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren entfällt. Bei Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung. Der Schulträger kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, der Schülermitverantwortung, des Elternbeirats, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats, zusätzlich einen Namen verleihen."

14. Art. 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Einstellung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Bayern für die betroffene Schulart erfüllt sind und die entsprechend verwendet werden, stellt keine wesentliche Änderung dar."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"4Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

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