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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

BremAZV - Bremische Arbeitszeitverordnung
- Bremen -

Vom 29. September 1959
(Brem.GBl. S. 138; 01.03.2005 S. 47; 18.07.2006 S. 353; 10.02.2009 S. 41; 24.11.2009 S. 517; 09.03.2010 S. 249; 21.12.2010 S. 13; 10.07.2012 S. 308; 25.01.2022 S. 78aufgehoben)
Gl.-Nr: 2040-a-4



Zur Nachfolgeregelung

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit für einzelne Beamtengruppen keine gesonderten Regelungen bestehen.

§ 2

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit.

§ 2a (aufgehoben)

§ 2b

In den Fällen des § 61 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefasst wird.

§ 3

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§ 4

(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags 8 Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Pause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.

(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.

(3) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(4) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.

(5) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.

§ 5

(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr ist dienstfrei.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6

Sofern gemäß § 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen. Die Arbeitszeit darf hierbei im Durchschnitt 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.

§ 7

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.

§ 8

Die regelmäßige Arbeitszeit kann für einzelne Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher oder ärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

§ 9

Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.

§ 10

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 11

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

ENDE

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