umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz Bremen (2)
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zur aktuellen Fassung

5. Rechtsstellung der Beamten bei
Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 29

Bei dem Vollzug der Auflösung oder Umbildung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 27 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Vollzug der Auflösung oder Umbildung oder nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Vorschrift ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlaß eingesparten Planstellen zulässig. § 41d und § 48 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 30 bis § 33 (weggefallen)

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 34

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bremischen Disziplinargesetz.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Satz 2 gilt nicht für Beamte, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes begründet worden ist.

b) Entlassung

§ 35

(1) Der Beamte ist zu entlassen.

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 58) zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. wenn er dienstunfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  4. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der
  5. obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
  6. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 nicht nachkommt oder
  7. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt

im Ausland nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 36

(1) Der Beamte ist entlassen.

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder
  2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamten.
  3. nach Ablauf der Amtszeit des § 6 Abs. 4 Satz 3.

(2) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn (§ 2) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

§ 37

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate, bei Lehrkräften bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres.

§ 38

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 41a bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 42 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

§ 39

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 38 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Dem Beamten auf Widerruf soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit Ablauf des allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.

§ 40

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 35 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Falle des § 35 Abs. 1 Nr. 2 unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 und im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.

§ 41

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 80 Abs. 4 erteilt ist.

c) Eintritt in den Ruhestand

§ 41a

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Mitgliedern des Senats und ihren leitenden Beamten kann der Senat einen Beamten auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm das Amt

  1. eines Staatsrates,
  2. eines Sprechers des Senats

übertragen worden ist.

§ 41b

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 41c (weggefallen)

§ 41d

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt verliehen werden soll, das derselben oder mindestens einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.

(2) Kommt der Beamte der Verpflichtung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge.

§ 41e

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41d).

§ 42

(1) Die Altersgrenze für die Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr, sofern nicht für einzelne Beamtengruppen in diesem Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt wird. Für Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Es treten in den Ruhestand

  1. die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
  2. Professoren, Hochschuldozenten als Beamte auf Lebenszeit, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen mit Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, sofern die Erreichung der Altersgrenze in eine laufende Lehrveranstaltungszeit nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes fällt, mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrveranstaltungszeit endet.

Die Beamten auf Zeit treten, abgesehen von dem Fall des Satzes 1 und unbeschadet des § 35 Abs. 1 Nr. 5, mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Beamte auf Zeit, die nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ernannt sind.

(3) Wenn dringende Gründe vorliegen, die die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über den für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorgeschriebenen Zeitpunkt hinaus für eine bestimmte Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben. Für einen Beamten auf Zeit kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschieben, längstens jedoch bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr.

(4) Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrats übertragen ist und der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Ein in den Senat gewählter Beamter tritt mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand. Für Beamte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange Amtsbezüge als Senator gewährt werden.

(6) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 43

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein von der obersten Dienstbehörde benannter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeiten zuzumuten ist.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;

Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen jedoch nur mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres. Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 71a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Mai 1995 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Fassung fort.

§ 43a 05 06b

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 43 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 43 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 45, 47a und 48 gelten entsprechend. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 44

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 43 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 45

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende des Monats der Mitteilung der Entscheidung bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter oder Richter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 46 05

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr, in den Fällen der §§ 175, 181, 181a das achtundfünfzigste Lebensjahr, noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 41e gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43a) möglich.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde durch einen von der obersten Dienstbehörde benannten Arzt untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 47

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die § 43 Abs. 3 und §§ 44 bis 46 finden entsprechende Anwendung.

§ 47a

(1) Wird in den Fällen der §§ 44 bis 47 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und den §§ 45 bis 47 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörden hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, dessen Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.

§ 48 05

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41b, 42, und der Schulleiter und Lehrer nach § 43 Abs. 4 Halbsatz 2 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt auf Lebenszeit nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

d) Verlust des Beamtenrechts

§ 49

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet

  1. wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 50

Endet das Beamtenverhältnis nach § 49, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 51

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 52 entsprechend.

§ 52

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 53

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 54

(1) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(2) Beamte dürfen sich unbeschadet der Ausübung des aktiven Wahlrechts in Dienstkleidung in der Öffentlichkeit politisch nicht betätigen.

(3) Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gilt nicht als politische Betätigung in diesem Sinne.

§ 55

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 56

Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 57

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 57a

(1) Der Beamte ist verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fort- und Weiterbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für die Aufgaben seines Amtes dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(2) Im übrigen ist der Beamte verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte oder veränderte Aufgaben dient.

b) Diensteid

§ 58

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: ≫Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie alle in der Bundesrepublik und in Bremen geltenden Gesetze wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte ≫Ich schwöre≪ die Worte ≫Ich gelobe≪ oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauung an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 3 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 59

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 60

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 61

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 62

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 63

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 64

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 65 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 63 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fuenftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden, überschreitet; sie gilt als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung in der Woche ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit sechs Wochenstunden, überschreitet, es sei denn, daß die durch die Nebentätigkeit entstehende Belastung bei der Bemessung der dienstlichen Pflichten entsprechend berücksichtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt, befristet und widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt.

(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Beamte ist verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuleisten. Diese Pflicht entfällt, wenn er die Nebentätigkeit auf Verlangen (§ 63) oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen hat oder fortführt und keine Vergütung für die Nebentätigkeit erhält. Satz 1 gilt nicht für eine Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen für Gewerkschaften und Berufsverbände.

(4) Über die Genehmigung, den Widerruf und Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet der Dienstvorgesetzte.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das öffentliche Interesse (Absatz 3) ist aktenkundig zu machen.

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