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Regelwerk

Änderungstext

BremBNeuG - Beamtenrechtsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 22. Dezember 2009
(GBl. Nr. 4 vom 15.01.2010 S. 17)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Senatsgesetzes

In § 4 Absatz 7 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 - 1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543) geändert worden ist, wird die Angabe " § 87 Bremisches Beamtengesetz" durch die Angabe " § 52 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen

In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 - 1103-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, werden die Wörter "zum höheren Verwaltungsdienst" durch die Wörter "für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480 - 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn" durch die Wörter "dem Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe entspricht" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "bis zum" durch das Wort "am" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 49 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 71e Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 64 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

" § 5 Anpassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz an die Neuregelung des Laufbahnrechts

§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Erhöhtes Unfallruhegehalt) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe a 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe a 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe a 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe a 16 bemessen."

Artikel 5
Änderung des Überleitungsbeschleunigungsgesetzes

Das Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275 - 2040-d-4) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 werden alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der ]Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zu Polizeikommissarinnen und Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe a 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes und der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen übernommen worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und sich im Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe a 9 eingewiesen waren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe " § 11 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 9 Absatz 4" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "künftig" werden die Wörter "von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2" eingefügt.

b) Die Wörter "des mittleren Polizeivollzugsdienstes" werden durch die Wörter "der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes

Dem § 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für eine Ausbildung in Fächern oder Fachgebieten für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an beruflichen Schulen, bei denen nach Feststellung durch das Fachressort ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, können bis zu zwanzig vom Hundert der Ausbildungsplätze gesondert vergeben werden. Innerhalb der Quote für den dringenden Bedarf erfolgt die Auswahl für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4."

Artikel 7
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

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