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Regelwerk

Änderungstext

BremLNeuVO - - Laufbahnrechtsneuregelungsverordnung
Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts in der Freien Hansestadt Bremen und zur Anpassung anderer dienstrechtlicher Verordnungen an das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz

Vom 9. März 2010
(GBl Nr. 18 vom 30.03.2010 S. 249)



Auf Grund des

- § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

verordnet der Senat:

Artikel 1

BremLVO - Bremische Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl.S. 215 - 2042-e-1), wird wie folgt geändert:

1. In § la Absatz 7 wird die Angabe " § 79" durch die Angabe " § 78" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 46 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bremischen Arbeitszeitverordnung

Die Bremische Arbeitszeitverordnung vom 29. September 1959 (SaBremR - 2040-a-4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b wird die Angabe " § 71a Abs. 1" durch die Angabe " § 61 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 6 wird die Angabe " § 71 Abs. 4" durch die Angabe " § 60 Absatz 3" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 7

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen."

4. In § 8 werden nach dem Wort "amtsärztlicher" die Wörter "oder ärztlicher" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 1" ersetzt.

b) In § 6 Absatz 6 wird die Angabe " § 71b" durch die Angabe " § 63" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 43a, 71a, 71b oder 71f" durch die Angabe " § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62 oder 63" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bremischen Beurteilungsverordnung

Die Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154 - 2040-a-12) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 4 und § 41a" durch die Angabe " § 7 und § 37" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 93 bis 93h" durch die Angabe " §§ 85 bis 92" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Bremische Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1990 (Brem.GBl. S. 459 - 2040-b-1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (Brem.GBl. S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 1 Geltungsbereich

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